Rechtsprechung

Beschluss über den „Wirtschaftsplan“ ist ordnungsgemäß – der BGH erteilt Wortklauberei eine Absage!

23.05.2024
2 Minuten

Wenn die Wohnungseigentümer einen "Wirtschaftsplan" beschließen, ist dies gemäß der aktuellen Rechtslage als Entscheidung über die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Vorschüsse zu verstehen, so wie es § 28 Abs. 1 WEG seit der WEG-Rechtsreform vorschreibt. Bei einer Eigentümerversammlung im Juni 2022 wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 genehmigt, einschließlich der darin festgesetzten neuen Hausgelder (nach neuem Gesetz "Vorschüsse"). Dieser Plan soll in Kraft, bleiben, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Dagegen hat ein Wohnungseigentümer geklagt, um ihn für ungültig erklären zu lassen, oder zumindest die Teilnichtigkeit feststellen zu lassen, da er eine Verletzung des § 28 Abs. 1 WEG annimmt. Dieser Paragraf sähe vor, dass seit der WEG-Reform 2020 die Eigentümer lediglich über die Vorschüsse für die Kostentragung und Rücklagenzuführungen beschließen sollen, anders als die vorherige Regelung, die eine Beschlussfassung über den gesamten Wirtschaftsplan vorsah.

Der BGH legt in seiner Entscheidung vom 25.10.2023, VZB 9/23 dar, dass der Beschluss über den "vorgelegten Wirtschaftsplan" nicht die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit zur Folge habe, da kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Eigentümer mit ihrer Zustimmung nur die Höhe der ausgewiesenen Vorschüsse festlegen wollten. Seit der Reform ist es den Wohnungseigentümern nicht mehr erlaubt, über den gesamten Wirtschaftsplan einschließlich des zugrunde liegenden Rechenwerks zu entscheiden, sondern nur noch über die Vorschüsse. Die Eigentümer beabsichtigen in der Regel keinenrechtswidrigen Beschluss zu fassen, was dafürspricht, dass sie entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung nur über die Höhe der Vorschüsse entscheiden wollen, auch wenn der Wirtschaftsplan insgesamt genehmigt wird. Eine gegenteilige Auffassung, die bisher in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wurde und die annimmt, dass ein solcher Beschluss nur die Vorschüsse oder Nachzahlungen/Abrechnungsspitzen umfassen sollte, wird durch diese Interpretation abgelehnt. Solche Beschlüsse sind auslegungsfähig und nicht, wie teils angenommen, mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Ein Artikel von
Shari Heep
Geschäftsführende Gründerin & CEO

Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.

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