Immobilienwissen
kompakt erklärt

Fachbegriffe ganz einfach: Unser Immobilienlexikon bietet Ihnen schnelle und präzise Erklärungen rund um die Immobilienverwaltung – ideal für den Praxisalltag.
A

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein behördliches Dokument, das bestätigt, dass eine bestimmte Wohnung oder andere selbstständige Einheit innerhalb eines Gebäudes baulich von anderen Einheiten abgeschlossen ist. Sie ist eine Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum im Grundbuch und wird in der Regel von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Zur Erteilung der Bescheinigung müssen verschiedene bauliche Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise der Zugang zur Einheit durch eine verschließbare Tür oder das Vorhandensein von Küche und Bad in einer Wohnung. Sie dient insbesondere dazu, Konflikte zwischen Eigentümern zu vermeiden, indem klar definiert wird, welche Bereiche einer Immobilie zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören.

Abgesenkter Umlaufbeschluss

Der abgesenkte Umlaufbeschluss wurde mit der WEG-Reform 2020 eingeführt. Hierbei genügt eine doppelt qualifizierte Mehrheit (mehr als die Hälfte aller Eigentümer und 2/3 der Miteigentumsanteile), um den Beschluss gültig zu machen (§ 23 Abs. 3a WEG). Diese Regelung erleichtert die Beschlussfassung erheblich, insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften, in denen eine einstimmige Zustimmung schwer erreichbar ist.

Abgrenzung

Die Abgrenzung bezeichnet die korrekte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu einem bestimmten Wirtschaftsjahr, um eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu gewährleisten. Dabei müssen alle Kosten und Einnahmen in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind, unabhängig davon, wann sie bezahlt oder eingenommen wurden. Eine fehlerhafte Abgrenzung kann zu falschen Abrechnungen führen und die finanzielle Transparenz der Gemeinschaft beeinträchtigen.

Abrechnungsspitze

Die Abrechnungsspitze ist der Differenzbetrag zwischen den geleisteten Vorauszahlungen eines Wohnungseigentümers und den tatsächlichen Kosten, die in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden. Ist die Abrechnungsspitze positiv, bedeutet dies, dass der Eigentümer nachzahlen muss; ist sie negativ, hat der Eigentümer Anspruch auf eine Erstattung. Die Abrechnungsspitze ermöglicht eine faire Verteilung der tatsächlich angefallenen Kosten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser Betrag wird regelmäßig in der Eigentümerversammlung beschlossen und dient der Deckung eventueller Defizite oder der Rückzahlung von Überschüssen.

BGH-Urteil: Beschluss über die „Jahresabrechnung“ nach WEG-Reform bleibt gültig – Formfehler führen nicht zur AufhebungVerantwortung für die Abrechnungsspitze bei einem Eigentumswechsel

Anfechtungsklage

Eine Anfechtungsklage ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Wohnungseigentümer die Ungültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung geltend machen kann. Sie muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eingereicht werden (§ 46 WEG). Die Klage ist möglich, wenn der Beschluss gegen Gesetze oder die Gemeinschaftsordnung verstößt oder unbillig benachteiligt. Ziel ist es, eine gerichtliche Überprüfung und ggf. die Aufhebung des Beschlusses zu erreichen.

Warum auch gewinnende Eigentümer Prozesskosten zahlen müssen.

Anpassung von Vorschüssen

Die Anpassung von Vorschüssen erfolgt, wenn die Vorauszahlungen, die die Eigentümer monatlich auf Basis des Wirtschaftsplans leisten, nicht mehr ausreichen, um die tatsächlichen Kosten zu decken. Eine solche Anpassung wird durch die Eigentümerversammlung beschlossen und dient dazu, die finanzielle Stabilität der Gemeinschaft sicherzustellen. Dabei können die Vorschüsse sowohl erhöht als auch reduziert werden, je nachdem, ob ein Defizit oder ein Überschuss vorliegt.

Hausgeld erklärt: Was Wohnungseigentümer wissen müssen

Aufteilungsplan

Der Aufteilungsplan ist ein wichtiger Bestandteil der Teilungserklärung und zeigt, wie ein Gebäude in Sondereigentumseinheiten und Gemeinschaftseigentum aufgeteilt ist. Er enthält detaillierte Angaben über die räumliche Zuordnung und Nutzung der einzelnen Einheiten sowie der gemeinschaftlich genutzten Bereiche. Der Aufteilungsplan dient als Grundlage für die Eintragung von Sondereigentum im Grundbuch und legt die Rechte und Pflichten der Eigentümer fest.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die Teilungserklärung- was Sie dazu wissen müssen
B

Bauliche Veränderung

Bauliche Veränderungen sind Maßnahmen, die über die normale Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen und das Gemeinschaftseigentum in seiner Nutzung, Funktion oder Optik beeinflussen. Beispiele hierfür sind der Anbau eines Balkons oder die Installation von Solaranlagen. Solche Veränderungen bedürfen in der Regel der Zustimmung der Eigentümerversammlung, insbesondere wenn sie die Rechte einzelner Eigentümer beeinträchtigen könnten (§ 20 WEG).

Bauliche Veränderungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlusskompetenz und rechtliche GrenzenKann ein „faktisches“ Sondernutzungsrecht ohne Beschluss geschaffen werden?

Beirat

Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben und dient als Bindeglied zwischen den Eigentümern und der Verwaltung. Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Prüfung der Jahresabrechnung, die Kontrolle des Wirtschaftsplans und die Beratung des Verwalters. Er hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis, sondern agiert lediglich unterstützend und prüfend. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 29 WEG, der die Wahl, Aufgaben und Pflichten des Beirats regelt. Zudem stärkt er die Transparenz und Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft, indem er Eigentümeranliegen aufgreift und an den Verwalter weitergibt.

Stellungnahme des Beirats fehlt – Macht das Ihre Jahresabrechnung anfechtbar?Die Rolle & Funktion des Beirats in einer WEG

Beschlussprotokoll

Ein Beschlussprotokoll ist eine schriftliche Aufzeichnung der in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Es dokumentiert den Ablauf der Versammlung, die Abstimmungsergebnisse und die Inhalte der Beschlüsse. Das Protokoll ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 24 Abs. 6 WEG) und dient als Nachweis für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Aufstellung der tatsächlich angefallenen Betriebskosten eines Mietobjekts. Vermieter legen die Kosten auf die Mieter gemäß vertraglicher Vereinbarung undBetriebskostenverordnung (§ 556 BGB) um. Sie enthält Informationen über dieGesamtkosten, den Verteilerschlüssel und den Anteil des jeweiligen Mieters. Ziel ist die Überprüfung von Vorauszahlungen und eventueller Nachzahlungen.

Baulast

Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, bestimmte Einschränkungen oder Pflichten zugunsten eines anderen Grundstücks oder der Allgemeinheit zu übernehmen. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und kann beispielsweise Durchfahrtsrechte, Abstandflächen oder den Verzicht auf Bebauung umfassen. Sie dient der Sicherstellung baurechtlicher Anforderungen.

Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass eine Eigentümerversammlung rechtsgültige Entscheidungen treffen kann. Seit der WEG-Reform 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig (§ 25 WEG). Dennoch müssen die formalen Anforderungen an die Einladung und Durchführung der Versammlung eingehalten werden.

Beschlusssammlung

Die Beschlusssammlung ist ein schriftliches Verzeichnis aller Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Eigentümer, Verwalter und potenzielle Käufer.
Inhalt: Beschlüsse der Eigentümerversammlung, gerichtliche Entscheidungen, Vereinbarungen und andere wichtige Vorgänge.
Funktion: Dokumentation und Beweismittel zur Nachverfolgung von Entscheidungen und deren Umsetzung.
Gesetzliche Grundlage: § 24 Abs. 7 und § 26 Abs. 3 WEG verpflichten den Verwalter, eine Beschlusssammlung ordnungsgemäß zu führen und aktuell zu halten.
Die Beschlusssammlung stellt sicher, dass alle Entscheidungen der Gemeinschaft jederzeit überprüfbar sind.

Betriebskosten

Betriebskosten sind die regelmäßig anfallenden Kosten, die durch den Betrieb einer Immobilie entstehen, wie Heizung, Wasser, Müllentsorgung und Hausmeisterdienste (§ 556 Abs. 1 BGB). Sie werden gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umgelegt. In Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgt die Verteilung nach dem vereinbarten Schlüssel, meist nach Miteigentumsanteilen.

Betriebskostenrückstand: Kündigung bei überfälligen Zahlungen in Höhe von zwei Monatsmieten gerechtfertigt
C

Cloud-Software

Cloud-Software bezeichnet Anwendungen, die nicht lokal auf einem Computer installiert, sondern über das Internet bereitgestellt und genutzt werden. Sie bietet Flexibilität, da auf die Software und die damit verbundenen Daten von jedem internetfähigen Gerät zugegriffen werden kann. In der Immobilienverwaltung ermöglicht Cloud-Software eine zentrale Verwaltung von Daten, Dokumenten und Prozessen. Verwalter können Informationen wie Abrechnungen, Protokolle oder Wartungspläne ortsunabhängig bearbeiten und mit Eigentümern oder Dienstleistern teilen. Dies fördert die Effizienz und Zusammenarbeit, insbesondere bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften oder Unternehmen mit mehreren Standorten. Zudem sorgt Cloud-Software durchregelmäßige Backups und Sicherheitsupdates für erhöhte Datensicherheit und eine stets aktuelle Anwendungsversion.

Auswahl und Implementierung der richtigen HausverwaltungssoftwareWarum der Wechsel von Altsoftware zu Cloud-Software jetzt essenziell ist
D

Darlehen (WEG-Darlehen)

Ein WEG-Darlehen ist ein speziell für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) konzipierter Kredit, der zur Finanzierung größerer Investitionen oder Instandhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums dient. Solche Darlehen kommen häufig bei Projekten wie Fassadensanierungen, Dachreparaturen oder energetischen Modernisierungen zum Einsatz. Die Aufnahme eines WEG-Darlehens erfordert einen Beschluss der Eigentümerversammlung, der gemäß § 21 WEG mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel über die Hausgeldzahlungen der Eigentümer, wodurch die finanzielle Belastung gleichmäßig verteilt wird. Vorteile eines WEG-Darlehens sind die finanzielle Flexibilität und die Möglichkeit, Belastungen durch Sonderumlagen zu vermeiden, was insbesondere für Eigentümer mit begrenzten finanziellen Mitteln eine Entlastung darstellt. Es stärkt zudem die Handlungsfähigkeit der WEG bei dringend notwendigen Maßnahmen.

Keine Angst vor WEG-Darlehen – Der Schlüssel für große Sanierungsmaßnahmen, auch für MillionenbeträgeLesen Sie zum Thema Darlehen auch unser Whitepaper.
E

Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Gremium der Wohnungseigentümergemeinschaft und dient der Beschlussfassung über alle gemeinschaftlichen Angelegenheiten (§ 24 WEG). Hier werden Entscheidungen über Instandhaltungsmaßnahmen, den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und andere Themen getroffen. Die Versammlung muss jährlich einberufen werden.

Die Eigentümerversammlung und ihre zentrale BedeutungEinführung der virtuellen Eigentümerversammlung

Einfache Mehrheit

Die einfache Mehrheit bezeichnet eine Abstimmungsregel, bei der ein Beschluss in der Eigentümerversammlung mit mehr Ja- als Nein-Stimmen gefasst wird (§ 25 WEG). Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Diese Mehrheit ist ausreichend für alltägliche Entscheidungen der ordnungsmäßigen Verwaltung, beispielsweise kleinere Instandhaltungsmaßnahmen.

Einzelabrechnung

Die Einzelabrechnung ist ein Bestandteil der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie zeigt, welche Kosten anteilig auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallen, basierend auf dem vereinbarten Verteilungsschlüssel. Die Einzelabrechnung enthält: individuelle Kostenanteile des Eigentümers. Verrechnung der geplanten Vorschüsse mit den tatsächlichen Kosten.
Ermittlung der Abrechnungsspitze (Nachschuss = Nachzahlung oder Anpassung der Vorschüsse = Guthaben).
Die Einzelabrechnung ermöglicht jedem Eigentümer, seine Kosten nachvollziehbar einzusehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 28 Abs. 2 WEG, der die Abrechnung und Kostenzuordnung regelt.

Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument, das den energetischen Zustand eines Gebäudes bewertet. Er gibt an, wie energieeffizient ein Gebäude ist, und dient als Orientierungshilfe für Mieter und Käufer. Gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist der Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes verpflichtend vorzulegen.

Erhaltungsrücklage

Die Erhaltungsrücklage dient der langfristigen finanziellen Absicherung der Eigentümergemeinschaft für größere Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen. Sie wird regelmäßig durch die Eigentümer über die Vorschüsse zur Erhaltungsrücklage (Hausgeldzahlungen) angespart und ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 19 Abs. 2 WEG).

Der Wirtschaftsplan im Wohnungseigentum (§ 28 Abs. 1 WEG)Kurz erklärt – die 13 wichtigsten Fragen eines (Neu)Eigentümers
F

Flurkarte

Die Flurkarte, auch Liegenschaftskarte genannt, ist ein amtliches Kartenwerk, das die Lage, Form und Größe von Flurstücken sowie deren Grenzen darstellt. Sie ist unverzichtbar für Bauanträge, Grundstückskaufverträge und Eigentumsübertragungen. Zudem dient sie als Basis für Vermessungen und die Klärung von Nachbarschaftsstreitigkeiten über Grenzverläufe.

Flurstück

Ein Flurstück ist die kleinste rechtlichselbstständige Einheit eines Grundstücks, die im Liegenschaftskatasterverzeichnet ist. Jedes Flurstück erhält eine eindeutige Bezeichnung, bestehendaus Gemarkung, Flur und Flurstücknummer. Es bildet die Grundlage fürGrundstücksübertragungen und die Abgrenzung von Eigentumsrechten. Änderungenwie Teilungen oder Verschmelzungen werden im Kataster festgehalten.

Forderung

Eine Forderung bezeichnet den Anspruch eines Gläubigers auf eine Zahlung oder Leistung durch einen Schuldner. In der Immobilienwirtschaft können Forderungen beispielsweise Mietzahlungen, Hausgeldforderungen der WEG gegenüber Eigentümern oder ausstehende Kosten für Sonderumlagen sein. Forderungen werden buchhalterisch erfasst und bei Nichtzahlung oft rechtlich geltend gemacht.

G

GEG (Gebäudeenergiegesetz)

Ein Gesetz, das seit 2020 die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und Bestandsgebäuden regelt. Es fasst die frühere EnEV, das EEWärmeG und das EnEG zusammen und verpflichtet Eigentümer unter anderem zur Vorlage eines Energieausweises.

Auf dem Weg zur grünen Heizung: Chancen und Herausforderungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes

Gemeinschaftseigentum

Umfasst alle Teile des Grundstücks und Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Dazu gehören das Treppenhaus, Dach, Fassade und Anlagen wie Heizungs- und Wasserversorgung. Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erfolgt gemeinschaftlich.

Was gehört wem? Die Unterscheidung von Sonder- und GemeinschaftseigentumBGH stellt klar: Wohnungseigentümer haben weiten Gestaltungsspielraum bei Kostenverteilung

Gesamtabrechnung

Die Gesamtabrechnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben (Geldflüsse = Ein- und Abgänge), die die Gemeinschaft im Abrechnungszeitraum, in der Regel ein Jahr, hatte. Sie zeigt, wie viel Geld für Gemeinschaftskosten wie Erhaltung/ Instandhaltung, Versicherung und Hausmeisterdienste ausgegeben wurde, sowie die erzielten Einnahmen, z. B. Zinsen. Ihre Hauptfunktion ist die Transparenz und die Grundlage für die Berechnung der Abrechnungsspitzen, also der Nachzahlungen oder Rückerstattungen für die einzelnen Eigentümer. Die Gesamtabrechnung betrifft ausschließlich das Gemeinschaftseigentum und nicht das Sondereigentum. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere in § 28 WEG, geregelt.

BGH-Urteil: Beschluss über die „Jahresabrechnung“ nach WEG-Reform bleibt gültig – Formfehler führen nicht zur AufhebungSteuerliche Abzugsfähigkeit von Vorschüssen/ Hausgeld

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine kommunale Abgabe, die Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden jährlich entrichten müssen (§ 9 Grundsteuergesetz -GrStG). Sie wird nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem Hebesatz der Kommune berechnet. In Mietverhältnissen wird die Grundsteuer meist als umlagefähige Betriebskosten auf die Mieter übertragen.

Die ersten Grundsteuerbescheide sind verschickt: So gehen Immobilieneigentümer gegen Fehler vor
H

Hausgeld

Das Hausgeld (Vorschuss) ist eine monatliche Vorauszahlung, die Wohnungseigentümer zur Deckung der laufenden Kosten wie Instandhaltung, Betriebskosten und Verwaltung leisten. Es basiert auf dem Wirtschaftsplan der Gemeinschaft. Nicht gezahltes Hausgeld kann die Liquidität der Gemeinschaft gefährden und wird häufig durch Mahnverfahren eingefordert.

Hausgeld erklärt: Was Wohnungseigentümer wissen müssenBGH: Zweitbeschlüsse über Hausgeldvorschüsse auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zulässig
I

Individuelle Kostenanteile des Eigentümers

Verrechnung der Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten.

Instandhaltung

Maßnahmen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums. Dazu zählen regelmäßige Wartungen und kleinere Reparaturen, die notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand zu bewahren.

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage wird nach dem neuen WEG seit 01.12.2020 Erhaltungsrücklage bezeichnet. Sie dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, wie Dachreparaturen oder Fassadensanierungen. Sie wird durch regelmäßige Zahlungen der Eigentümer aufgebaut. Ein Fehlen oder unzureichende Rücklagen können bei dringenden Sanierungen zu Sonderumlagen führen.

Instandsetzung

Arbeiten, die erforderlich sind, um Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beheben und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies umfasst größere Reparaturen oder den Austausch von Bauteilen.

J

Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung ist die finanzielle Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Geschäftsjahr. Sie gibt den Eigentümern einen Überblick über die finanzielle Lage der Gemeinschaft und dient als Grundlage für die Abrechnung der Abrechnungsspitzen.

Die WEG-Jahresabrechnung – alles, was man dazu wissen sollte!BGH-Urteil: Beschluss über die „Jahresabrechnung“ nach WEG-Reform bleibt gültig – Formfehler führen nicht zur Aufhebung
K

Kapitalanlage

Kapitalanlagen in Immobilien gelten als sichere und langfristige Investitionen. Sie generieren Erträge durch Mieteinnahmen und potenzielle Wertsteigerungen. In der Immobilienverwaltung steht der Erhalt und die Optimierung der Rendite im Vordergrund. Kapitalanleger sind oft an einer stabilen und professionellen Verwaltung interessiert, um die Rentabilität ihrer Investition zu sichern.

Kontenübersicht

Eine Kontenübersicht ist eine detaillierte Aufstellung aller Konten einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder eines Unternehmens. Sie zeigt den aktuellen Stand von Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen und wird häufig als Bestandteil der Jahresabrechnung vorgelegt. Die Kontenübersicht dient der Transparenz und gibt Eigentümern Einblick in dief inanzielle Lage der Gemeinschaft.

L

Lasten- und Kostenverteilung

Die Lasten- und Kostenverteilung regelt, wie die gemeinschaftlichen Kosten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgeteilt werden. Sie erfolgt üblicherweise nach Miteigentumsanteilen (§ 16 WEG). Änderungen der Verteilung erfordern einen Beschluss oder eine Vereinbarung der Eigentümer.

BGH stellt klar: Wohnungseigentümer haben weiten Gestaltungsspielraum bei KostenverteilungKostenverteilung in Eigentümergemeinschaften: Ist das Objektprinzip gerecht?
M

Mängelanzeige

Eine Mängelanzeige ist die formelle Mitteilung eines Wohnungseigentümers oder Mieters an die Verwaltung oder den Vermieter über Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum. Sie dient der Dokumentation und ist die Grundlage für Maßnahmen zur Behebung der Mängel. Ein zügiges Handeln ist oft erforderlich, um Folgeschäden zu vermeiden.

Mehrheitsbeschluss

Ein Mehrheitsbeschluss wird durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung gefasst. Je nach Thematik ist eine einfache Mehrheit oder qualifizierte Mehrheit erforderlich. Beschlüsse müssen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und können innerhalb eines Monats angefochten werden, wenn sie rechtswidrig sind.

Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil ist der rechnerische Anteil eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er drückt aus, in welchem Verhältnis ein Eigentümer am gesamten Eigentum des Gebäudes und Grundstücks beteiligt ist.
Bedeutung: Der Miteigentumsanteil ist entscheidend für die Verteilung von Stimmrechten, Kosten und Lasten innerhalb der Gemeinschaft. Er wird meist in Bruchteilen oder Tausendsteln angegeben und in der Teilungserklärung festgelegt.
Funktion: Er regelt die Höhe der Beiträge zu gemeinschaftlichen Kosten, wie etwa für Instandhaltung, Verwaltung oder Betriebskosten. Er bestimmt das Stimmrecht, wenn in der Gemeinschaftsordnung das Stimmengewicht an den Anteilen gekoppelt ist (sogenanntes Wertprinzip).
Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 1 Abs. 2 WEG wird das Wohnungseigentum in Verbindung mit einem bestimmten Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum begründet. Die Zuordnung erfolgt in der Teilungserklärung oder durch eine Vereinbarung der Eigentümer.
Praxisbeispiel: Hat ein Eigentümer einen Miteigentumsanteil von 200/1.000, so trägt er 20 % der gemeinschaftlichen Kosten und hat entsprechend 20 % der Stimmrechte, sofern die Gemeinschaftsordnung keine anderen Regelungen vorsieht.

N

Nachschuss

Ein Nachschuss ist eine zusätzliche Zahlung, die von den Eigentümern verlangt wird, wenn die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Vorschüsse nicht ausgereicht haben, um die tatsächlichen Kosten zu decken. Nachschüsse werden durch die Eigentümerversammlung beschlossen.

Nachzahlung

Eine Nachzahlung entsteht, wenn die in der Betriebskostenabrechnung oder Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen tatsächlichen Kosten die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigen. Vermieter sind berechtigt, die Nachzahlung einzufordern, müssen aber gleichzeitig auf eine korrekte Abrechnung achten, da Mieter Anspruch auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit haben.

Nebenkostenabrechnung

Die Nebenkostenabrechnung ist die detaillierte Abrechnung der Betriebskosten, die auf die Mieter umgelegt werden. Sie muss gemäß § 556 BGB jährlich erstellt werden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, wie die Angabe von Verteilerschlüsseln, Gesamtkosten und Mieteranteilen. Mieter können innerhalb eines Jahres nach Zugang Einwände erheben.

Nutzungsregelung

Nutzungsregelungen legen fest, wie Gemeinschaftseigentum genutzt werden darf. Sie können durch Vereinbarungen oder Beschlüsse erfolgen. Eine Nutzungsregelung muss im Interesse der Gemeinschaft sein und darf keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer bewirken. Verstöße können gerichtlich geklärt werden.

O

Objektverwaltung

Die Objektverwaltung umfasst alle operativen Aufgaben, die zur Bewirtschaftung einer Immobilie erforderlich sind. Dazu gehören die Instandhaltung, Betreuung der Mieter, Erstellung der Abrechnungen und Überwachung der Hausordnung. Die Verwaltung kann durch professionelle Dienstleister oder die Eigentümer selbst erfolgen.

P

Protokoll (WEG-Protokoll)

Das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung hält alle Beschlüsse, Diskussionen und Ergebnisse der Abstimmungen fest. Es dient als rechtsverbindliches Dokument und Nachweis für die Beschlussfassung. Das WEG-Protokoll ist besonders wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und die Einhaltung der Beschlüsse zu überprüfen. Gemäß § 24 WEG ist das Protokoll unverzüglich zu erstellen.

Q

Qualifizierte Mehrheit

Eine qualifizierte Mehrheit ist eine besondere Abstimmungsregelung, die eine größere Zustimmung als die einfache Mehrheit erfordert. Sie wird bei wichtigen Entscheidungen verlangt, beispielsweise bei baulichen Veränderungen, und erfordert in der Regel zwei Drittel der Stimmen oder andere festgelegte Quoren.

Quadratmeter (beheizt, unbeheizt)

Quadratmeterangaben sind entscheidend für die Berechnung von Miete, Betriebskosten und Wohnfläche. Beheizte Quadratmeter umfassen Flächen, die durch eine Heizung temperiert werden, wie Wohnräume und Küchen. Unbeheizte Quadratmeter beziehen sich auf Flächen wie Keller oder Abstellräume. Die genaue Definition der Wohnfläche regelt die Wohnflächenverordnung (WoFlV).

R

Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung ist ein Prozess zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit von Rechnungen. In der WEG obliegt dies häufig dem Verwaltungsbeirat oder externen Prüfern. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel korrekt verwendet werden und die Abrechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Rumpfjahr

Ein Rumpfjahr ist ein Abrechnungszeitraum, der kürzer ist als ein volles Kalender- oder Wirtschaftsjahr. Es entsteht oft bei Neugründung einer WEG oder beim Wechsel des Wirtschaftsjahres. Während des Rumpfjahres erstellte Abrechnungen und Berichte sind anzupassen und können rechtlich wie ein reguläres Jahr behandelt werden.

Rücklage

Rücklagen sind finanzielle Mittel, die von der WEG angespart werden, umzukünftige Ausgaben wie Instandhaltungen, Sanierungen oder unvorhergesehene Kosten zu decken. Die Bildung von Rücklagen ist gemäß § 19 Abs. 2 WEG vorgeschrieben. Sie dient der finanziellen Stabilität und soll Sonderumlagen bei plötzlichen Kosten vermeiden.

Rückzahlung

Eine Rückzahlung erfolgt, wenn ein Empfänger zuvor erhaltene Beträge ganz oder teilweise erstattet. In der Immobilienwirtschaft betrifft dies beispielsweise die Rückzahlung eines WEG-Darlehens, die Erstattung von zu vielgezahltem Hausgeld oder die Kautionsrückgabe nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

Rücklastschrift

Eine Rücklastschrift entsteht, wenn eine zuvor abgebuchte Zahlung vom Konto des Schuldners rückgängig gemacht wird. Gründe können fehlende Deckung, Widerspruch oder technische Fehler sein. Rücklastschriften verursachen zusätzliche Gebühren und können das Vertragsverhältnis zwischen Mietern, Eigentümern und Verwaltern belasten.

Zahlungsfälligkeit / Zahlungsziel

Das Zahlungsziel gibt den Zeitpunkt an, zu dem eine Zahlung zu erfolgenhat. In der Immobilienverwaltung betrifft dies die Fälligkeit von Mieten,Hausgeldern oder Sonderumlagen. Die Einhaltung der Zahlungsfälligkeit istentscheidend, um Verzugszinsen oder Mahngebühren zu vermeiden.

S

Selbstverwaltung

Selbstverwaltung bedeutet, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne einen externen Verwalter auskommt und die Verwaltung eigenständig übernimmt. Hierbei übernehmen meist einige Eigentümer Verwaltungsaufgaben wie die Erstellung von Abrechnungen und Einladungen zur Eigentümerversammlung. Diese Form der Verwaltung ist besonders bei kleinen WEGen verbreitet, birgt aber rechtliche und organisatorische Risiken.

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen umfassen Maßnahmen wie das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, die Beseitigung von Gebrauchsspuren und andere Instandhaltungsarbeiten im Mietobjekt. Vermieter können diese Arbeiten gemäß §535 BGB auf Mieter übertragen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen, die in der Rechtsprechung eng gefasst sind. Unwirksame Klauseln führen dazu, dass der Vermieter die Kosten tragen muss.

Sondereigentum

Die Das alleinige Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) innerhalb eines Gebäudes. Es umfasst die Räume selbst sowie die dazugehörigen Bestandteile, die verändert oder instand gehalten werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum zu beeinträchtigen. umfasst alle operativen Aufgaben, die zur Bewirtschaftung einer Immobilie erforderlich sind. Dazu gehören die Instandhaltung, Betreuung der Mieter, Erstellung der Abrechnungen und Überwachung der Hausordnung. Die Verwaltung kann durch professionelle Dienstleister oder die Eigentümer selbst erfolgen.

Was gehört wem? Die Unterscheidung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Sondernutzrecht

Ein Recht, das einem Eigentümer die exklusive Nutzung bestimmter Gemeinschaftsflächen erlaubt, wie eines Stellplatzes oder Gartens. Sondernutzrechte müssen in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung festgelegt werden.

Kann ein „faktisches“ Sondernutzungsrecht ohne Beschluss geschaffen werden?

Sonderumlage

Die Sonderumlage ist eine zusätzliche finanzielle Belastung, die durch die Eigentümerversammlung beschlossen wird, um unerwartete oder größere Ausgaben wie Instandsetzungen oder Rechtsstreitigkeiten zu finanzieren. Die Höhe wird auf die Eigentümer nach dem geltenden Verteilungsschlüssel umgelegt.

Staffelmiete

Die Staffelmiete ist eine vertraglich vereinbarte Miete, die über einen festgelegten Zeitraum in regelmäßigen Abständen erhöht wird (§ 557a BGB). Dabei muss die Erhöhung in Euro oder Prozent angegeben werden. Weitere Mietanpassungen wie durch eine Indexmiete sind während der Laufzeit einer Staffelmiete ausgeschlossen. Sie bietet beiden Parteien Planungssicherheit.

Stimmrechtsprinzipien

Stimmrechtsprinzipien regeln die Ausübung des Stimmrechts in der Eigentümerversammlung. Es gibt das Prinzip nach Köpfen, Miteigentumsanteilen oder Wohneinheiten. Die Wahl des Prinzips ist entscheidend für die Gültigkeit der Abstimmungsergebnisse und richtet sich nach der Gemeinschaftsordnung.

Subtraktionsprinzip

Ein Abstimmungsverfahren, bei dem Enthaltungen und Nein-Stimmen von der Gesamtanzahl der Stimmen abgezogen werden. Übrig bleibt die Anzahl der Ja-Stimmen, die zur Beschlussfassung führen müssen. Dieses Verfahren ist in der Praxis üblich.

T

Teileigentum

Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, beispielsweise Gewerbeeinheiten, Büros oder Lagerräume. Es ist untrennbar verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das zentrale Dokument, das die rechtlichen Grundlagen für die Wohnungseigentümergemeinschaft legt. Sie regelt die Aufteilung des Gebäudes in Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und gegebenenfalls Sondernutzungsrechte. Die Teilungserklärung ist ein notarielles Dokument und wird beim Grundbuchamt hinterlegt.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die Teilungserklärung- was Sie dazu wissen müssen
U

Umlaufbeschluss

Ein Umlaufbeschluss ermöglicht den Wohnungseigentümern, Entscheidungen ohne eine Eigentümerversammlung zu treffen. Dabei müssen alle Eigentümer schriftlich zustimmen, damit der Beschluss wirksam wird (§ 23 Abs. 3 WEG). Er ist besonders geeignet für dringende oder unstrittige Themen, bei denen eine schnelle Entscheidung notwendig ist.

Übergabeprotokoll

Ein Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustan deines Miet- oder Kaufobjekts bei Übergabe. Es enthält Details zu Mängeln, Zählerständen und übergebenen Schlüsseln. Das Protokoll dient als Beweismitte lbei Streitigkeiten und schützt beide Parteien vor unberechtigten Forderungen. Es ist rechtlich nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen.

V

Verbindlichkeit

Eine Verbindlichkeit ist eine rechtlich verpflichtende Verpflichtung zur Leistungserbringung oder Zahlung. In der Immobilienverwaltung kann dies die Verpflichtung der WEG zur Zahlung von Rechnungen oder Darlehen sein. Für Eigentümer oder Mieter können Verbindlichkeiten aus offenen Rechnungen, Nachzahlungen oder Darlehensverträgen entstehen.

Versammlungsprotokoll

Ein Dokument, das die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse enthält. Es dient als Nachweis über die ordnungsgemäße Beschlussfassung und ist wichtig für die Anfechtbarkeit und Umsetzung der Beschlüsse.

Verteilungsschlüssel

Der Verteilungsschlüssel bestimmt, wie Kosten und Lasten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt werden. Üblicherweise erfolgt die Verteilung nach Miteigentumsanteilen, Wohnfläche oder Verbrauch. Der Schlüssel wird in der Gemeinschaftsordnung oder kann durch Beschluss gem. WEG § 16 Abs. 2 festgelegt bzw. geändert werden.

Welche Besonderheiten gelten bei vermieteten Eigentumswohnungen im Hinblick auf die Verteilungsschlüssel und der Abrechnung mit dem Mieter?

Verwalter

Eine natürliche oder juristische Person, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wird, um die laufenden Verwaltungsaufgaben zu übernehmen. Dazu gehören die Durchführung von Beschlüssen, die Erstellung der Jahresabrechnung und die Vertretung der Gemeinschaft nach außen.

Die neue Rolle des WEG-Verwalters nach der Gesetzesreform 2020 – Mehr Entscheidungsspielraum & mehr Verantwortung

Verwaltervertrag

Der Verwaltervertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Er umfasst die Rechte und Pflichten des Verwalters, die Vergütung sowie die Laufzeit der Bestellung. Grundlage hierfür sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 26 und 27 WEG.§ 26 WEG: Regelt die Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie die maximal zulässige Laufzeit (max. fünf Jahre, bei Erstbestellung drei Jahre).§ 26 WEG: Regelt die Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie die maximal zulässige Laufzeit (max. fünf Jahre, bei Erstbestellung drei Jahre).§ 27 WEG: Definiert die Aufgaben des Verwalters, wie die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Umsetzung von Beschlüssen und die Vertretung der Gemeinschaft nach außen.

Verwalterzustimmung

Die Verwalterzustimmung im WEG bezeichnet die Zustimmung des Verwalters zu bestimmten Rechtsgeschäften eines Wohnungseigentümers, wie z. B. dem Verkauf einer Eigentumswohnung. Sie dient dazu, die Interessen der Gemeinschaft zu wahren und sicherzustellen, dass ein neuer Eigentümer in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu erfüllen. Die Pflicht zur Verwalterzustimmung muss in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung geregelt sein. Sie basiert auf der gesetzlichen Grundlage des § 12 WEG, der bestimmte Beschränkungen der Veräußerung vorsieht, und wird nur verweigert, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Vorschuss

Die monatlichen Zahlungen der Eigentümer auf Basis des Wirtschaftsplans, die für die laufenden Kosten und die Erhaltungsrücklage verwendet werden. Vorschüsse reduzieren die Notwendigkeit späterer Nachschüsse.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorschüssen/ Hausgeld
W

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr ist der Abrechnungszeitraum, den eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein Unternehmen für die finanzielle Berichterstattung verwendet. In der Regel entspricht es dem Kalenderjahr. In der Immobilienverwaltung bildet es die Grundlage für die Erstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen gemäß § 28 WEG.

Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan legt die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft für das kommende Jahr fest. Er dient als Grundlage für die monatlichen Vorschüsse (Hausgeldvorauszahlungen) und wird von der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 28 WEG Abs.1).

Wohnflächenberechnung

Die Ermittlung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Sie ist relevant für die Kostenverteilung und oft für die Berechnung des Miteigentumsanteils in der Eigentümergemeinschaft.

Wohngeld (seit WEG-Reform Vorschuss)

Das Wohngeld ist der monatliche Beitrag, den Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft zahlen, um die Kosten für das Gemeinschaftseigentum zu decken (§16 WEG). Es setzt sich aus Betriebskosten, Rücklagen und Verwaltungskosten zusammen und wird auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgelegt. Das Wohngeld ist nicht mit dem staatlichen Mietzuschuss gleichen Namens zu verwechseln.

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist der Zusammenschluss aller Wohnungseigentümer einer Wohnanlage zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie entsteht automatisch mit der Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum gemäß § 10 WEG. Die WEG ist rechtsfähig und kann Rechte wahrnehmen sowie Verpflichtungen eingehen. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem die Instandhaltung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Beschlussfassung in Versammlungen und die Aufstellung eines Wirtschaftsplans. Sie wird in der Regel durch einen Verwalter und einen Verwaltungsbeirat unterstützt.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Das deutsche Gesetz, das die rechtlichen Grundlagen für das Wohnungseigentum regelt. Es definiert die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und die Beschlussfassung innerhalb der Gemeinschaft.

X
Noch kein Begriff vorhanden.
Y
Noch kein Begriff vorhanden.
Z

Zahlungsfälligkeit / Zahlungsziel

Das Zahlungsziel gibt den Zeitpunkt an, zu dem eine Zahlung zu erfolgenhat. In der Immobilienverwaltung betrifft dies die Fälligkeit von Mieten,Hausgeldern oder Sonderumlagen. Die Einhaltung der Zahlungsfälligkeit istentscheidend, um Verzugszinsen oder Mahngebühren zu vermeiden.

Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr umfasst alle Geldtransfers zwischen Parteien, wie die Überweisung von Mieten, Hausgeldern oder die Begleichung von Rechnungen. Eine geordnete Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist essenziell für eine transparente und rechtssichere Verwaltung.

Zertifizierter Verwalter

Ein zertifizierter Verwalter ist eine Person, die ihre fachliche Eignunggemäß der WEG-Reform von 2020 nachgewiesen hat. Die Qualifikation wird durch eine Prüfung bei der IHK bescheinigt. Ziel ist es, die Qualität und Professionalität in der Immobilienverwaltung zu sichern und den Anforderungen des Wohnungseigentumsgesetzes gerecht zu werden.

Zinsen

Zinsen sind das Entgelt, das ein Schuldner für geliehenes Kapital an den Gläubiger zahlt. In der Immobilienwirtschaft spielen Zinsen eine Rolle bei der Finanzierung von Immobilienprojekten oder bei Verzugszinsen, wenn Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen.

Die aktuelle Zinslage auf dem deutschen Immobilienmarkt: Was Immobilienkäufer nach dem jüngsten EZB-Entscheid erwartet