Das Amtsgericht Schwarzenbek hat sich in einem Urteil vom 28.06.2023 (Az. 2 C 385/22) mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der Redezeit in einer Eigentümerversammlung zulässig ist.
Im vorliegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Redezeit für jeden Tagesordnungspunkt auf maximal drei Minuten zu beschränken. Ein Wohnungseigentümer widersprach diesem pauschalen Beschluss. Er hielt die Redezeitbegrenzung für unverhältnismäßig und erhob Anfechtungsklage. Hilfsweise beantragte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses.
Das Gericht gab dem klagenden Eigentümer recht. Zwar ist eine Anfechtungsklage gegen einen Geschäftsordnungsbeschluss, der nur für die konkrete Versammlung gilt, unzulässig. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage gegen die generelle Redezeitbegrenzung wurde jedoch als zulässig erachtet.
Das Gericht stellte klar, dass die pauschale Redezeitbegrenzung ohne Ausnahmen rechtswidrig ist. Eine solche Regelung widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da sie nicht auf die Bedeutung oder Komplexität einzelner Tagesordnungspunkte eingeht. Um rechtskonform zu sein, müsste ein solcher Beschluss Ausnahmen für umfangreiche oder schwierige Themenkomplexe enthalten.
Eine allgemeine Beschränkung der Redezeit mag das Interesse der Eigentümer an einer zügigen und effizienten Versammlung fördern. Sie darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Eine starre Redezeitregelung, die keine Ausnahmen vorsieht, schränkt die Rechte der Eigentümer unangemessen ein und ist daher unzulässig.
Ein Beschluss zur Beschränkung der Redezeit in Eigentümerversammlungen ist nur dann rechtmäßig, wenn er den Besonderheiten einzelner Themen Rechnung trägt. Generelle und ausnahmslose Beschränkungen widersprechen dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Eigentümergemeinschaften sollten bei der Beschlussfassung darauf achten, Ausnahmen für komplexe Tagesordnungspunkte ausdrücklich zu regeln.
Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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