Rechtsprechung

Betriebskostenrückstand: Kündigung bei überfälligen Zahlungen in Höhe von zwei Monatsmieten gerechtfertigt

15.10.24
1 Minute

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied im Juni 2024, dass ein Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn die ausstehenden Betriebskosten eines Mieters die Höhe von zwei Monatsmieten überschreiten. Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter über mehrere Jahre hinweg die Forderungen des Vermieters bezüglich der Betriebskosten nicht beglichen. Als der Rückstand schließlich drei monatlichen Warmmieten entsprach, sprach der Vermieter eine fristlose Kündigung aus.

Da der Mieter der Aufforderung zur Räumung der Wohnung nicht nachkam, musste der Vermieter eine Räumungsklage einreichen, die vom Gericht zugunsten des Vermieters entschieden wurde. Das AG Frankfurt a. M. bestätigte, dass bereits ein Rückstand, der zwei Monatsmieten übersteigt, eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Mieter nach Erhalt der Betriebskostenabrechnungen keine Einwände erhoben hatte, wie es in § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB vorgesehen ist.

Eine nachträgliche Zahlung des Mieters konnte die Kündigung nicht mehr rückgängig machen, da § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB lediglich bei Kündigungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a, b BGB eine Heilung ermöglicht. Aufgrund der rechtmäßigen Kündigung war der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 21.06.24, Az. 33052 C 64/24).

Ein Artikel von
Shari Heep
Geschäftsführende Gründerin & CEO

Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.

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