Seit der WEG-Reform 2020 ist die Eigentümerversammlung nicht mehr befugt, über die Jahresabrechnung als Ganzes zu beschließen. Stattdessen dürfen nur noch die sogenannten Abrechnungsspitzen (Zahlungen zum Ausgleich von Über- oder Unterdeckungen aus dem Wirtschaftsplan) beschlossen werden. Ein Beschluss, der dennoch die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen umfasst, ist jedoch nicht automatisch nichtig.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19.07.2024 (Az.: V ZR 102/23) klargestellt. Im konkreten Fall einer Eigentümergemeinschaft in Baden-Württemberg wurde ein solcher Beschluss angefochten, da die Eigentümerversammlung über die gesamte Jahresabrechnung abgestimmt hatte. Ein Eigentümer, der dies für unzulässig hielt, erhob Anfechtungsklage.
Der BGH entschied jedoch, dass der Beschluss nicht nichtig ist. Die Richter gingen davon aus, dass die Eigentümerversammlung keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollte und interpretierten den Beschluss so, dass er lediglich die Abrechnungsspitzen zum Inhalt hatte. Somit wurde der Beschluss im Sinne der WEG-Reform korrekt umgesetzt.
Diese Entscheidung setzt die Linie der Rechtsprechung fort, die der BGH bereits 2023 im Zusammenhang mit Wirtschaftsplänen vertreten hat. Mit dieser Praxis vermeidet der BGH, dass Beschlüsse aufgrund kleiner Formfehler nicht aufgehoben werden, solange die wesentlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes eingehalten werden.
Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.