Praxistipps

Der Beirat einer WEG und seine Befugnisse zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

25.03.2025
3 Minuten

In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kommt es vor, dass die Einberufung einer Eigentümerversammlung notwendig wird. Doch wer hat das Recht, diese wichtige Versammlung einzuberufen? Besonders interessant wird es, wenn der Verwalter diese Pflicht nicht erfüllt. In solchen Fällen rückt der Verwaltungsbeirat in den Fokus.

Wann kann der Verwaltungsbeirat eine Versammlung einberufen?

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht spezifische Umstände vor, unter denen der Verwaltungsbeirat einer WEG berechtigt ist, eine Eigentümerversammlung einzuberufen:

  • Fehlen eines Verwalters: Sollte kein Verwalter für die WEG bestellt sein, obliegt es dem Beirat, eine Versammlung zu organisieren.
  • Verweigerung des Verwalters: Weigert sich der bestellte Verwalter, eine jährliche ordentliche Eigentümerversammlung oder eine erforderliche außerordentliche Versammlung einzuberufen, trotz bestehender Pflicht dazu, kann der Beirat aktiv werden.

In diesen Fällen ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter befugt, die Versammlung einzuberufen. Sollte kein Vorsitzender vorhanden sein, müssen alle Mitglieder des Beirats die Einberufung gemeinsam unterzeichnen.

Was ist bei der Einberufung zu beachten?

Für eine wirksame Einberufung muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Einladung offiziell unterschreiben. Die Einberufung ohne einen der genannten Gründe würde als rechtswidrig gelten und könnte vom Verwalter angefochten werden.

Rechtliche Absicherung

Falls kein Beirat existiert, ist es einem einzelnen Wohnungseigentümer möglich, beim Gericht eine Vollmacht zur Einberufung einer Versammlung zu beantragen. Diese Regelung gewährleistet, dass die Rechte der Eigentümer gewahrt bleiben und die Verwaltung der WEG auch in problematischen Situationen handlungsfähig bleibt.

Fazit

Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft spielt eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Interessen der Eigentümer zu vertreten, besonders wenn der Verwalter seinen Pflichten nicht nachkommt. Das Recht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Beirat unter bestimmten Umständen trägt wesentlich zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der rechtlichen Integrität der WEG bei.

Ein Artikel von
Astrid Schultheis
SCALARA Expertin für Rechnungswesen; Ö.r.b.u.v. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung; Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung

Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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