Seit der Einführung des WEMoG fokussiert sich der Beschluss über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ausschließlich auf die Vorschüsse für die Kostentragung und für die bereits gebildeten Rücklagen. Der alleinige Gegenstand der Beschlussfassung ist der spezifische Vorschussbetrag, den jeder Wohnungseigentümer für das Hausgeld während der betreffenden Wirtschaftsperiode zu zahlen hat. Laut § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG ist der Verwalter verpflichtet, einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der nicht nur die Vorschüsse, sondern auch die erwarteten Einnahmen und Ausgaben umfasst. Das zugrunde liegende Rechenwerk des Wirtschaftsplans ist allerdings nicht Gegenstand des Beschlusses. Die Neuerungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsplan sind besonders relevant, da sie den Wohnungseigentümern ermöglichen, zusätzliche Rücklagen zu bilden. Die Beschlussfassung auf Basis von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG umfasst daher die Vorschüsse:
Beim Erstellen eines Wirtschaftsplans können verschiedene Fehler unterlaufen, die zu falschen Belastungen von einzelnen Eigentümern und rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Hier sind einige der häufigsten Fehler zusammengefasst:
Diese Fehler können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle und rechtliche Stabilität einer Wohneigentümergemeinschaft haben, da die Aufhebung eines Wirtschaftsplans die Finanzierung einer WEG entzieht.
1. Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan, auch wenn er nicht ordnungsgemäß ist, erlangt nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat, Bestandskraft, wenn er nicht angefochten wurde.
2. Überzahlte Vorschüsse aufgrund eines fehlerhaften und aufgehobenen Wirtschaftsplans müssen nicht erstattet, sondern können mit dem neuen Wirtschaftsplan verrechnet werden.
Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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