Gut zu wissen

Einführung der virtuellen Eigentümerversammlung

30.07.24
2 Minuten

Der Bundestag hat den Weg für eine schnellere und verbesserte Kommunikation innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften geebnet. Dies ermöglicht es den Gemeinschaften, zeitnahe Entscheidungen zu treffen, die mit einer jährlichen Präsenzversammlung nicht mehr ausreichend abgedeckt werden können. Neben der Präsenz- und hybriden Versammlung wird die virtuelle Versammlung als zusätzliche Option eingeführt.

Die Einführung der ausschließlich virtuellen Versammlung muss jedoch, wie die hybride Versammlung bisher, beschlossen werden. Dafür müssen mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen auf einer Wohnungseigentümerversammlung dafür stimmen. Der entsprechende Beschluss gilt zunächst für drei Jahre. Gemäß einem Änderungsantrag der Regierungskoalition müssen Wohnungseigentümer, die vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss zur virtuellen Versammlung fassen (§ 23 Absatz 1a WEG), bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung durchführen. Auf diese Pflicht kann nur durch einen einstimmigen Beschluss verzichtet werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in der virtuellen Versammlung gefassten Beschlüsse (§ 48 Absatz 6 WEG). Diese Übergangsregelung gilt nicht für Beschlüsse, die vor der neuen Gesetzesregelung auf einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer beruhen.

Mit den neuen Möglichkeiten für WEGen wird berücksichtigt, dass häufig die Notwendigkeit zeitnaher Entscheidungen besteht.

Das Instrument der hybriden Versammlungen bleibt weiterhin möglich. Jedoch hat die Praxis gezeigt, dass diese Form der Versammlung unkommunikativ und zu teuer ist. Mehr Personal, mehr Technik und mehr Räumlichkeiten sind erforderlich als bei einer reinen Online-Versammlung. Eigentümer ohne Internetzugang können damit nach Beschluss darauf verwiesen werden, bei anderen Mitgliedern teilnehmen oder sich über die Verwaltung einrichten lassen. Die Möglichkeit der Vollmachtübertragung bleibt bestehen.

Was bleibt ist, dass ein einzelner Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahren verlangen kann, dass eine Präsenzversammlung abgehalten wird, unabhängig von seiner Internetaffinität.

Bei Interesse zur Einführung der virtuellen Eigentümerversammlung empfehlen wir Ihnen die Bundestagsdrucksache: https://dserver.bundestag.de/btd/20/098/2009890.pdf

Ein Artikel von
Shari Heep
Geschäftsführende Gründerin & CEO

Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.

Zur Artikel Übersicht