Rechtsprechung

Errichtung eines Saunahauses – Wann liegt eine unbillige Benachteiligung vor?

18.10.24
2 Minuten

Nach § 20 Abs. 1 WEG dürfen Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschließen, sofern diese keine unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer zur Folge haben. Das Amtsgericht Berlin-Mitte musste in seinem Urteil vom 11.01.2024 (Az. 29 C 8/23 WEG) klären, ob die Errichtung eines Saunahauses auf einer Terrasse als unzulässige Beeinträchtigung gilt.

Sachverhalt: Eigentümer fordert Rückbau der Sauna

Ein Wohnungseigentümer errichtete eine Sauna auf der Terrasse seiner Wohnungseinheit. Die Eigentümergemeinschaft genehmigte den Bau mehrheitlich, jedoch klagte ein anderer Eigentümer auf Rückbau. Er sah sich durch die optischen und baulichen Auswirkungen des Saunahauses erheblich beeinträchtigt und forderte die Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses.

Entscheidung des Gerichts: Keine unbillige Benachteiligung

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass eine unbillige Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn der betroffene Eigentümer durch die bauliche Veränderung in stärkerem Maße als andere beeinträchtigt wird und ihm dadurch ein „Sonderopfer“ auferlegt wird. Eine solche Beeinträchtigung kann sich zwar auch aus optischen Veränderungen ergeben, jedoch nur, wenn der Gesamteindruck der Wohnanlage erheblich gestört wird. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage

Auch eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage konnte das Gericht nicht feststellen. Der Begriff „grundlegend“ ist eng auszulegen und bedeutet, dass die Anlage als Ganzes ein neues „Gepräge“ erhält. Bloße architektonische Disharmonien, wie sie oft durch Anbauten oder Aufzüge entstehen, reichen dafür nicht aus. Da das Saunahaus nur einen Teilbereich der Wohnanlage betraf, konnte keine solche Umgestaltung angenommen werden.

Fazit: Hohe Anforderungen an unbillige Benachteiligung

Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage nur in seltenen Fällen vorliegt. Optische Veränderungen oder Disharmonien, wie sie beispielsweise durch Balkonanbauten entstehen, reichen nicht aus, um eine unbillige Benachteiligung anzunehmen.

Ein Artikel von
Shari Heep
Geschäftsführende Gründerin & CEO

Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.

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