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Frist läuft ab: Verbot für alte Kaminöfen ab 2025

17.12.2024
4 Minuten

Neue Emissionsgrenzwerte ab 2025

Am 31. Dezember 2024 endet die Austauschfrist für alte Kamin- und Kachelöfen gemäß der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1.BImSchV). Ab dem Jahr 2025 gelten verschärfte Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Alte Holzöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. März 2010 zugelassen wurden, müssen stillgelegt, nachgerüstet oder ersetzt werden, wenn sie die neuen Grenzwerte nicht einhalten. Konkret dürfen die Emissionen 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

Ausnahmen von der Sanierungspflicht

Von der Nachrüstungs- oder Austauschpflicht ausgenommen sind bestimmte Feuerstätten:

  • Geräte, die der ersten Stufe der Verordnung entsprechen.
  • Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden.
  • Heizquellen, die als einzige Wärmequelle einer Wohnung dienen.

Diese Regelungen sollen die Luftbelastung verringern und das Heizen mit Holz umweltfreundlicher gestalten.

Nachweis und neue Anforderungen für Kaminöfen

Öfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt kamen, erfüllen in der Regel die verschärften Vorgaben. Allerdings ist der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte verpflichtend. Dieser kann über ein Typenschild an der Anlage, Herstellerunterlagen oder die Online-Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) erbracht werden. Der Bezirksschornsteinfeger kontrolliert dies im Rahmen der Feuerstättenschau. Alternativ kann der Hersteller oder der Schornsteinfeger eine Messung durchführen.

Förderung für moderne Holzfeueranlagen

Die KfW hat ihre Förderrichtlinien für Einzelraumfeueranlagen angepasst. Seit Juli 2024 können moderne Kaminöfen, Kachelöfen, Pelletöfen und ähnliche Anlagen gefördert werden. Die Förderung umfasst den Einbau sowie die zugehörigen Schornsteine und gilt für die Programme:

  • KfW 297, 298: Klimafreundlicher Neubau.
  • KfW 300: Wohneigentum für Familien.

Holzfeuerstätten dürfen jedoch nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden. Die maximale Förderhöhe beträgt bis zu 70 % der Kosten, inklusive Boni wie dem Klimageschwindigkeitsbonus oder dem Emissionsminderungszuschlag.

Anforderungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, definiert in § 71g die Anforderungen an Biomasse-Heizungsanlagen. Holz und Pellets gelten als klimaneutrale Energiequellen und können zur Erfüllung des 65%-EE-Ziels (erneuerbare Energien) beitragen. Förderfähige Biomasseanlagen sind auf der BAFA-Website gelistet.

Nach Ablauf der Frist: Modernisierung oder Stilllegung

Feuerstätten, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen ab 2025 nicht mehr betrieben werden. Sie müssen entweder modernisiert oder stillgelegt werden. Nachrüstungen wie Katalysatoren oder Staubabscheider bieten eine Alternative zum Austausch, insbesondere bei handwerklich gefertigten Anlagen. Die Einhaltung der Vorgaben wird durch den Schornsteinfeger kontrolliert, der bei Verstößen die zuständigen Behörden informiert.

Ein Artikel von
Astrid Schultheis
SCALARA Expertin für Rechnungswesen; Ö.r.b.u.v. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung; Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung

Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
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