Ja, es gibt eine Verpflichtung, einzelne Hausteile, wie etwa bei den Hausmeisterkosten, getrennt abzurechnen, wenn die Abrechnungsmaßstäbe dies vorsehen oder wenn es sich um Kosten handelt, die nicht allen Mietparteien in gleicher Weise zugutekommen.
- Getrennte Abrechnung nach Abrechnungsmaßstab
- Grundsatz: Der Verteilerschlüssel für Betriebskosten, zu denen auch die Hausmeisterkosten gehören, richtet sich nach den Vorgaben des Mietvertrags. Häufig wird die Wohnfläche als Maßstab verwendet, es kann aber auch ein anderer Verteilerschlüssel festgelegt werden, zum Beispiel nach Verbrauch oder Nutzerzahl.
- Besonderheit bei verschiedenen Gebäudeteilen: Wenn ein Gebäude in verschiedene Einheiten (z.B. Wohn- und Gewerbeeinheiten) aufgeteilt ist, die unterschiedlich stark vom Hausmeisterservice profitieren, müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt werden. Das heißt, es ist eine getrennte Abrechnung nach den jeweiligen Einheiten erforderlich.
- Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV)
- Vorschriften zur Umlage: Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind die Kosten für den Hausmeister umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag entsprechend vereinbart sind. Dabei können diese Kosten nur auf die Mieter umgelegt werden, die auch tatsächlich von den Leistungen des Hausmeisters profitieren.
- Praxis der Abrechnung: In der Praxis bedeutet dies, dass die Kosten getrennt ausgewiesen werden müssen, wenn Teile des Gebäudes oder bestimmte Mietergruppen (z.B. in einer gemischten Wohn- und Gewerbeimmobilie) unterschiedlich belastet sind. Eine pauschale Abrechnung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung wäre nicht korrekt.
- Rechtsprechung
- Gerichtsurteile: Die Gerichte haben in der Vergangenheit mehrfach betont, dass die Kostenverteilung den tatsächlichen Nutzen widerspiegeln muss. Wenn zum Beispiel ein Hausmeisterdienst nur für bestimmte Gebäudeteile tätig wird, dürfen die entsprechenden Kosten nicht auf alle Mieter gleichermaßen umgelegt werden.
Fazit
Ja, es besteht eine Verpflichtung, einzelne Hausteile, wie z.B. bei den Hausmeisterkosten, getrennt abzurechnen, wenn die Nutzung oder die vertragliche Vereinbarung dies erfordert. Eine nicht differenzierte Abrechnung kann anfechtbar sein und zu Rückforderungen durch die Mieter führen.
Für detailliertere Informationen können Sie auch in § 556 BGB und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nachlesen.