Ein Vermieter darf grundsätzlich eigene Arbeitsleistungen als Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung ansetzen, allerdings sind dabei einige wichtige Bedingungen und Einschränkungen zu beachten:
- Erlaubnis zur Umlage von Eigenleistungen
- Grundsatz: Der Vermieter kann eigene Arbeiten als Hausmeisterkosten umlegen, wenn diese Arbeiten üblicherweise von einem Hausmeister ausgeführt werden und wenn der Vermieter diese Tätigkeiten tatsächlich selbst erbracht hat.
- Kostenansatz: Die Kosten, die der Vermieter für seine Eigenleistungen ansetzen darf, müssen sich an dem orientieren, was ein Dritter für die gleiche Arbeit verlangen würde. Das bedeutet, dass der Vermieter die Kosten zu einem marktüblichen Preis kalkulieren muss und diese dann auf die Mieter umlegen kann.
- Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- Rechtsgrundlage: Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) erlaubt es, die Kosten für den Hausmeister auf die Mieter umzulegen, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Diese Regelung umfasst auch die Möglichkeit, dass der Vermieter selbst als Hausmeister tätig wird.
- Angemessene Vergütung: Es darf jedoch keine überhöhte Vergütung für diese Arbeiten angesetzt werden. Das heißt, der Vermieter kann sich nicht selbst überdurchschnittlich bezahlen, sondern muss sich an dem orientieren, was ein externer Hausmeister für dieselbe Arbeit verlangen würde.
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit
- Dokumentation: Der Vermieter muss die erbrachten Leistungen und die angesetzten Kosten transparent und nachvollziehbar in der Nebenkostenabrechnung darstellen. Es sollte klar erkennbar sein, welche Arbeiten durchgeführt wurden, wie oft und wie lange, sowie welche Kosten dafür angesetzt wurden.
- Belegeinsicht: Mieter haben das Recht, Einsicht in die entsprechenden Belege zu nehmen, um die Angemessenheit der angesetzten Kosten überprüfen zu können.
- Rechtsprechung
- Gerichtliche Entscheidungen: Die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass Eigenleistungen des Vermieters grundsätzlich umgelegt werden können, sofern die Kosten angemessen und marktüblich sind. Werden überhöhte oder nicht nachvollziehbare Beträge angesetzt, kann dies dazu führen, dass die Nebenkostenabrechnung angefochten wird und der Vermieter die Kosten nicht umlegen darf.
Fazit
Ja, ein Vermieter kann eigene Arbeit als Hausmeisterkosten ansetzen, solange diese Arbeiten üblich sind und die angesetzten Kosten marktüblich sind. Wichtig ist, dass die Abrechnung transparent und nachvollziehbar erfolgt, um mögliche Anfechtungen durch die Mieter zu vermeiden.