Gut zu wissen

Ladestationen für E-Autos in Eigentümergemeinschaften – Das müssen Sie wissen

4.3.2024
3 Minuten

Das EU-Parlament hat für E-Auto-Enthusiasten und -Fahrer eine ermutigende Nachricht verkündet: Ab2026 soll auf allen Hauptverkehrsstraßen in der EU alle 60 Kilometer eineLadesäule stehen. Dies ist ein bedeutender Meilenstein in Richtung einerumweltfreundlicheren Mobilität. Aber wie steht es um die Installation einersolchen Ladestation im eigenen Zuhause, insbesondere in einerWohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?

Ihr Recht auf eine eigene Ladestation

Mitglieder einer WEGhaben prinzipiell das Recht, eine Ladestation, oft Wallbox genannt, für ihrE-Auto zu beanspruchen, vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Das bedeutet konkret: Werden Wunsch nach einer solchen Installation hat, kann auf einen entsprechendenBeschluss bestehen, der die Umsetzung ermöglicht.

Finanzierung – Wer zahlt was?

Hier wird eskomplizierter. Auch wenn Sie das Recht auf die Installation einer Ladestationhaben, bedeutet dies nicht, dass die gesamte WEG die Kosten dafür tragen muss.Ein häufiger Irrglaube ist, dass alle Eigentümer in der Gemeinschaft für dieanfallenden Kosten aufkommen müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall.Grundsätzlich müssen nur diejenigen Eigentümer bezahlen, die die Installationauch wirklich wollen und nutzen.

Hochs und Tiefs derInstallation

Neben dem finanziellenAspekt gibt es weitere Hürden bei der Installation. Mieter, die eineLadestation wünschen, müssen zunächst ihren Vermieter überzeugen. Wenn dieserVermieter jedoch selbst nur Eigentümer der Wohnung ist, muss er seinerseits dieZustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einholen. Dies kann den gesamtenProzess verzögern.

Des Weiteren kann essein, dass nicht alle Vermieter oder Wohnungseigentümer die Idee derInstallation unterstützen. Einige könnten den Prozess verlangsamen oder sichsogar dagegen aussprechen. Hier braucht es Durchhaltevermögen und Geduld.Wichtig ist, dass niemand ohne die erforderliche Genehmigung eine Ladestationeinbaut, da sonst die Gefahr besteht, dass sie wieder entfernt werden muss.

Ein nachträglicher Einstieg ist möglich

Es gibt jedoch einegute Nachricht für diejenigen, die sich vielleicht später entscheiden, eineelektrische Ladestation zu nutzen. Diese Eigentümer dürfen später in dieNutzung einsteigen und gegen eine finanzielle Beteiligung Zugang zu derInstallation erhalten. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht dies in § 21 Abs. 4sogar ausdrücklich vor.

Fazit

Die Entscheidung desEU-Parlaments ist ein bemerkenswerter Fortschritt in Richtung E-Mobilität. Fürdiejenigen, die eine eigene Ladestation in Erwägung ziehen, gibt es jedocheinige Überlegungen und Planungen, die beachtet werden müssen. Mit einer klarenStrategie, Geduld und dem nötigen Hintergrundwissen kann aber auch diese Hürdeerfolgreich gemeistert werden.

Ein Artikel von
Shari Heep
Gründerin und CEO

Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.

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