Rechtsprechung

Offenbarungspflicht bei Vorkenntnis im Maklervertrag

28.10.24
2 Minuten

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass einem Maklerkunden die Berufung auf Vorkenntnisse verwehrt sein kann, wenn er diese bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Makler nicht sofort offenlegt. Der Kunde ist verpflichtet, bereits vorhandene Informationen dem Makler mitzuteilen und gleichzeitig etwaige Provisionsforderungen zu widersprechen, um sich später auf die Vorkenntnis berufen zu können.

Sachverhalt: Maklervertrag und Provisionsanspruch

In dem Fall vermittelte ein Makler den Verkauf einer Villa und schloss einen Maklervertrag ab, der sowohl den Käufer als auch den Verkäufer zur Zahlung einer Provision verpflichtete. Nachdem der Verkauf abgeschlossen war, weigerte sich der Käufer, die Maklerprovision zu zahlen, und berief sich auf seine angeblichen Vorkenntnisse über das Verkaufsobjekt.

Gerichtsentscheidung: Pflicht zur sofortigen Offenlegung der Vorkenntnis

Das Gericht entschied zugunsten des Maklers. Der Käufer hatte die Provisionsforderung nicht sofort zurückgewiesen und in der Kaufvertragsurkunde sogar ausdrücklich die Vermittlung durch den Makler bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Käufer seine Vorkenntnis unverzüglich offenbaren müssen, um später die Zahlung der Provision verweigern zu können. Da dies nicht geschehen war, wurde die Provisionsforderung des Maklers aufrechterhalten.

Praxisrelevanz: Offenbarungspflicht bei Vorkenntnissen

Das Urteil macht deutlich, dass Kunden ihre Vorkenntnis über ein Objekt umgehend mitteilen müssen, um sich auf diese berufen zu können. Andernfalls gilt dies als treuwidrig, und der Makler kann seinen Provisionsanspruch geltend machen. Zwar gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Offenbarungspflicht bei Vorkenntnissen, doch das OLG Zweibrücken stellt klar, dass der Grundsatz von Treu und Glauben hier maßgeblich ist.

Praxistipp: Um spätere Konflikte zu vermeiden, kann im Maklervertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Kunde seine Vorkenntnis offenlegen muss.

Ein Artikel von
Shari Heep
Geschäftsführende Gründerin & CEO

Shari Heep ist Juristin mit Fokus auf IT- Recht und Gründerin & CEO von SCALARA. Sie hat schon seit ihrem Abitur in der familiären Hausverwaltung mitgearbeitet und dort vor allem die digitale Transformation vorangetrieben. Durch ihre praktische Erfahrung aus der Immobilien- und Verwaltungsbranche kennt sie die Herausforderungen der Branche sehr genau.
Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.

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