Lärm aus der Nachbarwohnung kann sehr störend sein. Manch einer mag in solchen Situationen dazu verleitet werden, durch Klopfen an Wand oder Decke seinen Unmut zu äußern. Doch ist dies tatsächlich eine sinnvolle Maßnahme? Ein Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde, gibt Aufschluss darüber. Das Gericht veröffentlichte sein Urteil, das nun rechtskräftig ist, am 13. Januar 2025 (Urteil vom 18.08.2023, Az. 173 C 11834/23).
In dem verhandelten Fall fühlte sich eine Mieterin von der Geräuschentwicklung einer Industrienähmaschine in der Wohnung über ihr gestört und reagierte darauf, indem sie wiederholt mit einem Besenstiel gegen die Decke klopfte. Nachdem sich die Situation nicht verbessert hatte, suchte sie Unterstützung bei ihrer Vermieterin. Eine Überprüfung ergab jedoch, dass die Geräusche der Nähmaschine in der unteren Wohnung nicht wahrnehmbar waren.
Trotzdem entfernte die Bewohnerin der oberen Wohnung die Nähmaschine. Die Mieterin der unteren Wohnung empfand weiterhin Störungen und setzte das Klopfen fort. Daraufhin reichte die Bewohnerin der oberen Wohnung eine Klage auf Schmerzensgeld ein, da die Nachbarin zwischen August 2022 und April 2023 mindestens 500 Mal gegen die Decke geklopft hatte.
Das Gericht entschied, dass das Klopfen gegen die Decke nicht als Notwehr gerechtfertigt werden konnte und verurteilte die Mieterin der unteren Wohnung, das Klopfen einzustellen und 300 € Schmerzensgeld zu zahlen. Das Gericht stellte fest, dass selbst bei wahrnehmbaren Geräuschen aus der Nachbarwohnung ein ständiges Klopfen keine zulässige Reaktion darstellt.
Fazit: Sollten Sie von Lärm in der Nachbarwohnung betroffen sein, ist es nicht ratsam, durch exzessives Klopfen gegen die Decke zu reagieren. Eine solche Handlung kann sogar finanzielle Folgen nach sich ziehen. Stattdessen sollten Sie den Nachbarn direkt zur Unterlassung auffordern und, falls notwendig, eine Unterlassungsklage einreichen.
Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
Mehr zu Ihrer Person finden Sie hier.