Rechtsprechung

Unterlassene Information über Wegfall des Eigenbedarfs ist strafbar

11.02.2025
2 Minuten

Hintergrund des Falls

Im Mai 2024 fällte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ein Urteil bezüglich der Pflichten eines Vermieters nach einer Eigenbedarfskündigung. Ein Ehepaar, das ein Mietshaus erworben hatte, kündigte den Mietern wegen Eigenbedarfs. Die Mieter zogen nach einem Rechtsstreit und einer Einigung schließlich aus. Später verkauften die Vermieter das Grundstück, ohne jemals eingezogen zu sein, und informierten die Mieter nicht über die Änderung ihrer Wohnpläne.

Das Urteil des Gerichts

Das Gericht urteilte, dass die Vermieter ihre Informationspflicht verletzt hatten, indem sie den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mitteilten. Diese Unterlassung führte zur Verurteilung wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Die Vermieter hatten eine Aufklärungspflicht bis zur endgültigen Räumung der Wohnung, deren Nichterfüllung den Mietern einen Vermögensschaden durch Umzugskosten und andere Aufwendungen verursachte.

Rechtliche Konsequenzen und Bedeutung

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der fortlaufenden Informationspflicht des Vermieters bei einer Eigenbedarfskündigung. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn der Mieter durch die Täuschung einen Vermögensschaden erleidet. Vermieter sind somit angehalten, transparent und aktuell über wesentliche Änderungen, die den Mietvertrag betreffen, zu informieren.

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 29.05.24, Az. 412 Ds 25/23

Ein Artikel von
Astrid Schultheis
SCALARA Expertin für Rechnungswesen; Ö.r.b.u.v. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung; Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung

Astrid Schultheis ist eine von vier bundesweit ö.r.v.u.b. Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung und schreibt Gutachten für Gerichtsverfahren, insb. zum Thema WEG-Abrechnung und Rechnungswesen. Sie ist Mitentwicklerin der WEG-Musterabrechnung 1.0 - 3.0 und ist seit über 30 Jahren Inhaberin einer mittelständischen Verwaltungsgesellschaft.
Bei SCALARA arbeitet sie seit Anbeginn an der Konzeption insb. des Buchhaltungs- und Zahlungsverkehrmoduls mit und unterstützt mit Ihrem einzigartigem fachlichen Know-How.
Mehr zu Ihrer Person finden Sie hier.

Zur Artikel Übersicht