Der Kläger, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangte die Erstellung der Jahresabrechnung 2021 und setzte der Verwaltung hierfür eine Frist. Nachdem die Abrechnung nicht fristgerecht erfolgte, reichte er Klage ein. Die Jahresabrechnung wurde schließlich im September 2022 erstellt und den Eigentümern zugestellt, woraufhin der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Das Amtsgericht Bingen am Rhein sah die Klage teilweise als erledigt an, allerdings nur für den Anspruch des Klägers auf seine eigene Einzelabrechnung, nicht jedoch für die Forderung, auch die Einzelabrechnungen der anderen Eigentümer zu erhalten.
Das Amtsgericht Bingen entschied zugunsten des Klägers bezüglich der Erstellung seiner eigenen Einzelabrechnung, wies jedoch die Klage ab, soweit der Kläger auch die Einzelabrechnungen für die anderen Eigentümer gefordert hatte. In der Berufung bestätigte das Landgericht Koblenz die Entscheidung des Amtsgerichts, korrigierte jedoch dessen Ansicht über die Fälligkeit der Jahresabrechnung.
Das Landgericht Koblenz stellte klar, dass die Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres fällig ist, aber keine gesetzliche Frist existiert, bis wann diese Abrechnung erfolgen muss. Das Gericht betonte, dass die Fälligkeit für die Jahresabrechnung spätestens bis zum Ende des Folgejahres anzunehmen ist, da bis dahin die Beschlussfassung über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Notwendigkeit, dass die Jahresabrechnung bereits vor dem 30. September 2022 hätte vorliegen müssen.
Das Landgericht entschied, dass die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen ist, da die Jahresabrechnung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig war. Der Kläger konnte daher weder die Gemeinschaft noch die Verwaltung in Verzug setzen, und es trat keine Erledigung des Rechtsstreits durch die nachträgliche Erstellung der Abrechnung ein. Zudem betonte das Gericht, dass der Kläger keinen berechtigten Grund vorgetragen hatte, warum die Abrechnung früher hätte vorliegen müssen.
Die Fälligkeit einer Jahresabrechnung ergibt sich grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Abrechnung erstellt wird. Eine gesetzliche Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres gibt es nicht. Vielmehr muss die Abrechnung so rechtzeitig erstellt werden, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Eigentümer bis zum Ende des Folgejahres möglich ist. Die Klage auf frühere Erstellung der Abrechnung war im vorliegenden Fall unbegründet, da keine Umstände vorlagen, die eine frühere Fälligkeit rechtfertigten.
LG Koblenz – Az.: 2 S 34/23 WEG – Urteil vom 05.02.2024
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Mit der Gründung von SCALARA hat Shari ihre Leidenschaft für alles Digitale mit ihren Verwalterwurzeln verbunden.